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Drogenfahrt: Lallen und starkes Zittern? Reicht das?

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Hier dann nach Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach kiffen nicht fahren darf…. und dem OLG Hamm, Beschl. v.21.12.2013 – III-2 RBs 83/12 die zweite Entscheidung zu § 24a Abs. 2 StVG. Es handelt sich um den OLG Hamburg, Beschl. v. 08.12.2011 -1 – 45/11 (RB).

Da haben dem OLG  die Ausführungen/Feststellungen des AG zur Fahrlässigkeit ebenfalls nicht gereicht:

Den Vorwurf der Fahrlässigkeit hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 und 3 StVG) hat das Amtsgerichts darauf gestützt, dass die Betroffene die fortbestehende Wirkung des von ihr konsumierten Cannabis hätte erkennen können und müssen, weil die bei ihr festgestellten Auffälligkeiten zu zahlreich seien, als dass sie ihr hätten entgehen können (UA S. 3 erster und vorletzter Absatz). Zu diesen Auffälligkeiten gehören nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen, dass die Betroffene (unmittelbar nachdem sie bei einer Verkehrskontrolle angehalten worden war) gerötete Augen sowie eine leicht lallende Sprache hatte, stark zitterte und beim Rombergtest 20 Sekunden so lang wie 30 Sekunden empfand. Letzteres sei – wie der Sachverständige Dr. M. im Rahmen seines Gutachtens fundiert und nachvollziehbar ausgeführt habe – eine typische zeitliche Fehleinschätzung; denn nach dem Konsum von Cannabis würden Zeiträume üblicherweise als kürzer empfunden. Tatsächlich hat die Betroffene hier aber laut Urteilsgründen eine Zeitspanne von objektiv nur 20 Sekunden deutlich länger eingeschätzt. Ihr kam der Zeitraum so vor, als seien immerhin schon 30 Sekunden vergangen. Damit entfällt dieses Argument als ein typisches Anzeichen für eine Fehleinschätzung aufgrund des Drogenkonsums. Es wäre indes ohnehin nicht tragfähig, weil dieser Test erst nach der Fahrt unter Rauschmitteleinfluss durchgeführt worden ist, also nicht feststeht, dass die Betroffene bereits (spätestens) bei Antritt oder während der Fahrt hätte merken müssen, dass sie Zeitabläufe infolge des Betäubungsmittelkonsums nicht mehr annähernd zutreffend einzuschätzen vermochte. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde der Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt hätte klar sein müssen, dass ihr Zeitempfinden gestört war.

Soweit das Amtsgericht überdies auf die geröteten Augen der Betroffenen abgestellt hat, ist die Beweiswürdigung insofern lückenhaft, als in den Gründen des Urteils nicht dargelegt worden ist, auf welche Weise oder bei welcher Gelegenheit der Betroffenen selbst hätte auffallen müssen, dass ihre Augen gerötet waren.

Zwar verbleiben noch zwei recht aussagekräftige Indizien, nämlich die leicht lallende Sprache und das auch für die Betroffene deutlich wahrnehmbare starke Zittern, für die fortbestehende Wirkung des Cannabiskonsums.

Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass das Amtsgericht eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht mehr angenommen hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass die beiden zuerst genannten Gesichtspunkte als Grundlage für die Überzeugungsbildung ausscheiden. Denn das Amtsgericht hat in der Beweiswürdigung ausdrücklich ausgeführt, dass die festgestellten Auffälligkeiten „zu zahlreich seien, als dass sie der Betroffenen selbst hätten entgehen können. Damit beruht das Urteil im Sinne der Vorschrift des § 337 Abs. 1 StPO auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.”

Abgelegt unter Entscheidung, OWi, Urteilsgründe.

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Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf….

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Schon seit längerem hängen in meinem “Blog-Ordner” zwei Entscheidungen, die sich mit der Frage der Fahrlässigkeit bei einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG befassen, ein Thema, das die Rechtsprechung der OLG in letzter Zeit wiederholt beschäftigt hat. Die eine Entscheidung, auf die ich zunächst eingehen will, ist der OLG Hamm, Beschl. v.21.12.2013 – III-2 RBs 83/12.

Der Betroffene hatte sich dahin eingelassen, er habe drei Tage vor der “Drogenfahrt” gekifft. Das AG war von Fahrlässigkeit ausgegangen und hatte das u.a. damit begründet, dass jeder Kraftfahrer, der sein Fahrzeug nach einem illegalen Drogenkonsum fahre, wisse, dass er vorsichtig sein müsse. Diese Kenntnisvermittlung sei seit Jahrzehnten Bestandteil jeder Führerscheinausbildung. Demzufolge könne und müsse sich ein Kraftfahrzeugführer Kenntnis darüber verschaffen, wie lange die Wirkungsdauer der von ihm eingenommen Droge andauere. Dabei müss er alles in seiner Macht stehende tun, damit er nicht, da objektiv unter Drogenwirkung stehend, eine für andere potenziell gefährliche Fahrt antrete.

Das OLG zeigt mal so richtig, was es alles gelesen hat :-) , wenn es dazu ausführt:

“Diese Erwägungen lassen jedoch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen, er habe drei Tage vor dem hier in Rede stehenden Vorfall „gekifft,” wobei es sich bei ihm nicht um einen gewohnheitsmäßigen Konsumenten handele, vermissen. Nach dem Ergebnis von Recherchen und Untersuchungen der Grenzwertkommission, die dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entsprechen dürften, können THC-Konzentrationen oberhalb von 1 ng,iml auch nach einem Zeitintervall oberhalb von einem Tag zwischen letzter Drogenaufnahme und Fahrtantritt beobachtet werden, und zwar dann, wenn der Betroffene vorher durch regelmäßigen/täglichen Konsum THC-Speicher im Blut aufgebaut hat. Bei einer solchen Fallgestaltung kann hinsichtlich des Führens eines Kraftfahrzeugs eine Abstinenzphase bis zu einer Woche notwendig sein, um Wirkstoffe soweit zu eliminieren, dass keine Wirkung im Sinne des § 24a StVG mehr gegeben ist (vgl. Daldrup, Drogendelikte im Verkehr, Naturwissenschaftliche Grundlagen der Fahrlässigkeit – Zeitspanne der Nachweisbarkeit – Zuverlässigkeit von Drogenvortests – Vortrag im Rahmen des Arbeitskreises ! des Deutschen Verkehrsgerichtstages 2011, Blutalkohol (48) 2011, S. 72 ff). Dagegen ist bei einem einmaligen oder gelegentiichen Konsum immer von einem nur wenige Stunden zurückliegenden Konsum auszugehen, wenn die THC-Konzentration im Blutserum bei mindestens 1 ng/ml liegt, da bei solchen Konsumenten das THC bereits 6 bis 8 Stunden später fast vollständig abgebaut war. Nur bei einem chronisch/regelmäßigen Cannabiskonsum muss auf der Grundlage der herangezogenen Untersuchungen über 20 Stunden hinaus mit einem Nachweis von THC und gegebenenfalls 11-0H-THC (sowie THC-000H) gerechnet werden (vgl. Daldrup. a.a.O., S. 76). Bei einem einmaligen/gelegentlichen Konsum ist jedenfalls beim Führen eines Kraftfahrzeuges nach Ablauf einer empfohlenen Wartezeit von 24 Stunden nach dem letzten Konsum nicht mehr mit einem Verstoß gegen § 24 a Abs. 2 StVO rechnen (vgl. Daldrup a.a.O., S. 77). Auch nach den Aus¬führungen von Eisenmenger (Drogen im Straßenverkehr – Neue Entwicklungen, NZV 2006. 24) kommen nur bei chronischen Konsumenten Nachweiszeiten von mehr als 24 Stunden, teilweise sogar 48 Stunden in Betracht (vgl. insoweit auch Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, Rdnr. 481 ff). Nach einmaligem bzw. gelegentlichen Konsum auch hoher Dosen Cannabis ist davon auszugehen, dass die THC-Konzentration im Serum binnen eines Zeitraumes von 6 Stunden auf eine Konzentration von 1 ng/ml absinkt (Eisenmenger. a.a.O., S. 25; ebenso Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol (43) 2006, 361, 365; vgl. auch Haase/Sachs, Strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Einordnung von Drogenfahrten nach Konsum von Haschisch. Amphetaminen, Kokain und Heroin [= Drogen nach der Anlage zu § 24a StVG] – Tabellarische Übersicht im Anschluss an die Ausführungen in der NZV 2008, 221 ff. Haase -Sachs , NZV 2011, 584, die von einem Zeitraum von 6-10 Stunden ausgehen). Der Betroffene hätte daher, selbst wenn er sich über die Wirkungsdauer des von ihm behaupteten Cannabiskonsums erkundigt hätte und man von einer Auskunftserteilung entsprechend dem oben dargelegten derzeitigen Stand der Wissenschaft ausginge, bei Zugrundelegung seines Vorbringens, er sei kein gewohnheitsmäßiger Konsument, nach Ablauf von drei Tagen nach der von ihm eingeräumten Drogeneinnahme, nicht mehr damit rechnen müssen, dass sein Drogenkonsum seine Fahrsicherheit noch beeinträchtigen könnte, so dass sich ein fahrlässiges Handeln des Betroffenen nicht feststellen ließe. In Bezug auf eine etwaige Verzögerung des Drogenabbaus aufgrund einer möglichen Wechselwirkung mit dem Insulin, das sich der Betroffene spritzt, wäre dem Betroffenen fahrlässiges Handeln nur vorzuwerfen, wenn solche Folgen dieses Medikaments positiv feststünden. Entsprechende Feststellungen sind durch das Amtsgericht aber nicht getroffen worden.”

Abgelegt unter Entscheidung, OWi, Urteil, Urteilsgründe.

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Vogelhaltung in der U-Haft zulässig?

Der Angeklagte befindet sich nach einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung wegen Betruges in U-Haft. Er beantragt die Erlaubnis zum Halten eines Wellensittichs mit Vogelbauer. Das wird von der Strafkammer abgelehnt, weil das Halten eines Wellensittichs die anstaltsinternen Abläufe in der Untersuchungshaft störe. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den das OLG Köln mit OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2012 – 2 Ws 886/12 – entschieden hat. Es hat der Strafkammer Recht gegeben:

Die Strafkammer hat mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht die von dem Beschwerdeführer beantragte Vogelhaltung aus Gründen der Anstaltsordnung abgelehnt.

Die sowohl vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung als auch von der Strafkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss in Bezug genommene Rundverfügung des Justizministeriums vom 21.12.1976 (4565 – IVA4) regelt zwar grundsätzlich nur den Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung im Strafvollzug. Die Regelungen zur Kleintierhaltung können indes zur Auslegung der an die Anstaltsordnung anzulegenden Maßstäbe herangezogenen werden.

Nach Nr. 1.2.1 der Rundverfügung wird die Erlaubnis zur Vogelhaltung frühestens zwei Jahre nach Beginn des Strafvollzuges erteilt, vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt noch mindestens ein Jahr Strafe zu verbüßen ist. Von dieser Frist kann gemäß Nr. 1.3 der Rundverfügung abgewichen werden, wenn therapeutische Gesichtspunkte oder andere wichtige Vollzugsgründe dies erfordern. Gemäß Nr. 1.5.1 müssen Wellensittiche aus einem veterinärärztlich kontrollierten psittakose- und ornithosefreien Bestand erworben werden. Weiter ist gemäß Nr. 1.5.2 der örtlich zuständige Veterinärarzt zu bitten, die Vogelhaltung in der Vollzugsanstalt in regelmäßigen Abständen auf ihre hygienische Unbedenklichkeit zu überprüfen; seinen Vorschlägen ist Folge zu leisten.

Die Regelungen der Nummern 1.5.1 und 1.5.2. sollen gewährleisten, dass die Vogelhaltung keine Beeinträchtigung der hygienischen Verhältnisse nach sich zieht und keine Krankheitserreger eingeschleust werden. Diese Gesichtspunkte sind im Untersuchungshaftvollzug gleichermaßen zu beachten und ihnen ist daher im gleichen Maße Rechnung zu tragen. Der mit der veterinärärztlichen Überprüfung der hygienischen Unbedenklichkeit sowie dem Nachweis eines Erwerbs aus einem veterinärärztlich kontrollierten psittakose- und ornithosefreien Bestand verbundene organisatorische Aufwand ist nur gerechtfertigt, wenn noch bestimmte Fortdauer des Vollzugs zu erwarten ist (arg. ex Nr. 1.2.1 der Rundverfügung). Zutreffend hat die Strafkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss daher darauf abgestellt, dass der mit der Vogelhaltung verbundene organisatorische Aufwand angesichts der Ungewissheit der Länge des Untersuchungshaftvollzugs unverhältnismäßig und mit der Anstaltsordnung nicht vereinbar ist.

Soweit die Vogelhaltung im Strafvollzug aus therapeutischen Gesichtspunkten auch abweichend von den Fristenregelungen der Nr. 1.2.1 gewährt werden kann, rechtfertigen die therapeutischen Gesichtspunkte indes kein Abweichen von den veterinärärztlichen Kontrollen. Da aber gerade der damit verbundene organisatorische Aufwand einer Vogelhaltung im Untersuchungshaftvollzug entgegensteht, vermag der Beschwerdeführer mit seiner hierauf gestützten Beschwerde nicht durchzudringen.”

Abgelegt unter Entscheidung, Haftrecht, Untersuchungshaft.

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Nicht beim ersten Mal lebenslanges Berufsverbot für Gruppenleiter eines Kinderheims wegen sexuellen Missbrauchs?

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Ein scharfes Schwert unter den Maßregeln der Sicherung und Besserung im StGB ist das Berufsverbot nach § 70 StGB. Sicher, es gibt noch schärfere, aber: Das Berufsverbot greift nicht unerheblich in die Lebensumstände des Angeklagten ein, vor allem, wenn es sich um ein lebenslanges Berufsverbot handelt. Bei seiner Verhängung und bei erstmaliger Straffälligkeit ist besondere Vorsicht geboten. Darauf weist jetzt noch einmal das BGH, Urt. v. 25.03.2013 – 4 StR 296/12 - hin.

Da ist der Angeklagte vom LG u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden. Nach den landgerichtlichen Feststellungen missbrauchte der Angeklagte als verantwortlicher Gruppenleiter eines Kinderheims im Zeitraum von Februar 1994 bis in den Sommer 2005 in insgesamt 15 Fällen fünf minderjährige, ihm anvertraute Mädchen, indem er unterschiedliche sexuelle Handlungen an ihnen vornahm und in zwei Fällen je ein männliches Kind hierbei einbezog. Das LG hat die von der Staatsanwaltschaft beantragte „Verhängung eines (lebenslangen) Berufsverbots“ abgelehnt, weil die in § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Dagegen die Revision der StA, die der BGH zurückgewiesen hat.

“Ein Berufsverbot ist ein schwerwiegender (BGH, Urteil vom 12. Juni 1958 – 4 StR 147/58, VRS 15, 112, 115) Eingriff, mit dem die Allgemeinheit, sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis (BGH, Urteil vom 23. Juni 1959 – 5 StR 221/59, GA 1960, 183), vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll (BGH, Urteil vom 12. Mai 1975 – AnwSt (R) 8/74, NJW 1975, 1712). Deshalb darf der Strafrichter es nur verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird (RGSt 68, 397, 398 f.; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1968 – 2 StR 220/68, BGHSt 22, 144, 145 f.; BGH, Urteil vom 1. November 1955 – 5 StR 442/55, MDR 1956, 143 bei Dallinger). Voraussetzung ist, dass eine – auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abgestellte (BGH, Urteil vom 5. August 1975 – 1 StR 356/75, NJW 1975, 2249 f.) – Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führt, dass die Gefahr, das heißt die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht (BGH, Beschluss vom 2. August 1978 – StB 171/78, BGHSt 28, 84, 85 f.; Urteil vom 22. Oktober 1981 – 4 StR 429/81, wistra 1982, 66, 67).

Diesen Rechtsgrundsätzen entspricht das angefochtene Urteil; das Landgericht ist bei der Ablehnung eines Berufsverbots von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen: Der Angeklagte war zur Zeit der Begehung der hier abgeurteilten Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Wird ein Täter erstmalig wegen einer Anlasstat straffällig, sind an die Annahme seiner weiteren Gefährlichkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen; insbesondere ist zu prüfen, ob bereits die Verurteilung zur Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wird (BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 – 3 StR 414/87, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Wiederholungsgefahr 1, und vom 12. September 1994 – 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124).”

Nicht gelten lassen hat der BGH auch den Hinweis der StA, auf die „erhebliche(n) präventive(n) Aspekte“ der Eintragung eines Berufsverbots im Bundeszentralregister. Denn bereits die Regelung in § 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG gewährleiste eine hinreichende Information potentieller Arbeitgeber.

Abgelegt unter Entscheidung, StGB, Strafrecht.

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“Charmeoffensive” des OLG München im NSU-Verfahren

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Über den Ticker bei LTO ist gerade eine Meldung gelaufen, die sich zur PM des OLG München vom 22.05.2013 im NSU-Verfahren verhält. Darin geht es um verbesserte Arbeitsbedingungen im NSU-Verfahren, die für den nächsten Verhandlungstag angekündigt werden. Darin heißt es u.a.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Während der ersten beiden Verhandlungswochen im NSU-Prozess sind von Ihnen einige Bitten zur weiteren Verbesserung Ihrer Arbeitsbedingungen an uns herangetragen worden. In Absprache mit der Hausverwaltung sollen dementsprechend folgende Änderungen ab dem nächsten Verhandlungstag (04.06.2013) vorgenommen werden:

1. Die Lüftungsanlage im Bereich der Empore wird nochmals verstärkt, um auch dort gezielt mehr Kühlung zu ermöglichen und die erheblichen Temperaturunterschiede zwischen dem unteren und dem oberen Teil des Sitzungssaals zu vermindern.

2. Um Umwege und Doppelkontrollen für Sie zu vermeiden, können in Zukunft Journalisten, die als Zuhörer in der Verhandlung anwesend sind und sich mit einem Akkreditierungs-, Dienst- oder Presseausweis ausweisen können, bei Sitzungsende direkt aus dem Sicherheitsbereich im zweiten Stock in den angrenzenden Presseraum A 206 außerhalb des Sicherheitsbereichs gehen. Ein Wachtmeister wird Sie gegebenenfalls durch die Schiebetür der Sicherheitsabsperrung hinauslassen.

3. Im Sicherheitsbereich vor der Empore werden wie bereits angekündigt einige Tische und Stühle aufgestellt werden, um Ihnen auch dort das Arbeiten in den Sitzungspausen zu ermöglichen. Wir bitten Sie von „Reservierungen“ dieser Arbeitsplätze abzusehen, damit sie von möglichst vielen Kollegen genutzt werden können.

4. Schließlich wird im Sicherheitsbereich vor der Empore (2. Stock) zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Wasserspender ein Kaffeeautomat aufgestellt.”

Gerne greife ich aus dem LTO-Artikel den Begriff der “gerichtlichen Charmeoffensive” auf :-) . Vielleicht gibt es ein solche für Verteidiger und Nebenklägervertreter ja auch (noch).

Abgelegt unter Hauptverhandlung, Verfahrensrecht.

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